Transplantationsgesetz
Abschnitt 5a - Transplantationsregister (§§ 15a - 15i) |
§ 15g
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.
(2) 1Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
3Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden. 7Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2019 | Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende | 22.03.2019 | |
01.11.2016 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 |
registers § 15bTransplantations-
registerstelle § 15cVertrauensstelle § 15dFachbeirat § 15eDatenübermittlung an die Transplantations-
registerstelle und an die Vertrauensstelle § 15fDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle § 15gDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch § 15hAufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15iVerordnungs-
ermächtigungen