Transplantationsgesetz

   Abschnitt 5a - Transplantationsregister (§§ 15a - 15i)   
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Textdarstellung

  

§ 15a
Zweck des Transplantationsregisters

Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,
3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,
5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
6. zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie
7. zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2233), in Kraft getreten am 01.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze11.10.2016BGBl. I S. 2233

Rechtsprechung zu § 15a TPG

Entscheidung zu § 15a TPG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 15a TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Transplantationsregister
        § 15e (Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle)
        § 15g (Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch)
Was ist das?

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