Transplantationsgesetz
| Abschnitt 5a - Transplantationsregister (§§ 15a - 15i) |
Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere
| 1. | zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | |
| 2. | zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, | |
| 3. | zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, | |
| 4. | zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, | |
| 5. | zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, | |
| 6. | zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie | |
| 7. | zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11.10.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2016 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 |
registers § 15bTransplantations-
registerstelle § 15cVertrauensstelle § 15dFachbeirat § 15eDatenübermittlung an die Transplantations-
registerstelle und an die Vertrauensstelle § 15fDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle § 15gDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch § 15hAufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15iVerordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 15a TPG
Entscheidung zu § 15a TPG in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 31.10.2022 - 1 K 970/21
Bemessungssatz für Beihilfeleistungen bei Organtransplantation