Transplantationsgesetz
| Abschnitt 5a - Transplantationsregister (§§ 15a - 15i) |
(1) 1Die Transplantationsregisterstelle hat
| 1. | die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie | |
| 2. | die Daten des lebenden Organspenders |
zu löschen und die Vertrauensstelle über die Löschung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens 80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in die Warteliste oder nach der Organentnahme beim lebenden Organspender. 2Soweit die Daten in der Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat die Vertrauensstelle die personenbezogenen Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den personenbezogenen Daten des Organspenders und die personenbezogenen Daten des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen.
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
| 01.11.2016 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 |
registers § 15bTransplantations-
registerstelle § 15cVertrauensstelle § 15dFachbeirat § 15eDatenübermittlung an die Transplantations-
registerstelle und an die Vertrauensstelle § 15fDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle § 15gDatenübermittlung durch die Transplantations-
registerstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch § 15hAufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15iVerordnungs-
ermächtigungen
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Querverweise
Auf § 15h TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)