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Transplantationsgesetz

   Abschnitt 6 - Verbotsvorschriften (§ 17)   
Gliederung
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§ 17
Verbot des Organ- und Gewebehandels

(1) 1Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. 2Satz 1 gilt nicht für

1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe, sowie
2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.

(2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.

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Rechtsprechung zu § 17 TPG

10 Entscheidungen zu § 17 TPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
        § 8a (Lebendspendekommissionen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 18 (Organ- und Gewebehandel)
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