Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 679/2016 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt.
(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 und eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden.
(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 verhängt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
widrigkeiten § 378Leichtfertige Steuerverkürzung § 379Steuergefährdung § 380Gefährdung der Abzugsteuern § 381Verbrauchsteuer-
gefährdung § 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383aVerstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit § 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten § 384Verfolgungsverjährung § 384aVerstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
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Rechtsprechung zu § 384a AO
Entscheidung zu § 384a AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
Querverweise
Auf § 384a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)