Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Rechtsprechung zu § 380 AO
19 Entscheidungen zu § 380 AO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22
1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist ...
- LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16
Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die ...
- BayObLG, 03.03.1980 - RReg. 4 St 266/79
Steuerhinterziehung; Steuerverkürzung; Selbstanzeige; Gefährdung von ...
- OLG Hamm, 04.06.1998 - 3 Ss OWi 443/98
Leichtfertigkeit, Lohnsteuer, falsche Schuldform: Fahrlässigkeit anstelle ...
- BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern ...
- FG Nürnberg, 09.04.2021 - 7 K 1009/20
Bezug Kindergeld im Ausland und Begehung einer Steuerverkürzung - Qualifizierung ...
- BVerfG, 11.07.1997 - 2 BvR 997/92
Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch das Fehlen einer Strafbefreiung wegen ...
- BFH, 17.12.2015 - V R 13/15
Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld
- FG Berlin, 10.03.2004 - 6 K 6394/99
Wiederholte Übernahme von Bürgschaften als gewerbliche Tätigkeit
- FG Münster, 07.07.2003 - 11 K 5214/99
Verrechnung von Steuerschulden der GmbH mit Steuererstattungsansprüchen der ...
Querverweise
Auf § 380 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 384 (Verfolgungsverjährung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)