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Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder | |
| 2. | entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
§ 377Steuerordnungs-
widrigkeiten § 378Leichtfertige Steuerverkürzung § 379Steuergefährdung § 380Gefährdung der Abzugsteuern § 381Verbrauchsteuer-
gefährdung § 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383aVerstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit § 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten § 384Verfolgungsverjährung § 384aVerstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
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widrigkeiten § 378Leichtfertige Steuerverkürzung § 379Steuergefährdung § 380Gefährdung der Abzugsteuern § 381Verbrauchsteuer-
gefährdung § 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383aVerstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit § 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten § 384Verfolgungsverjährung § 384aVerstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
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Rechtsprechung zu § 383b AO
Entscheidung zu § 383b AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
Querverweise
Auf § 383b AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)