Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
| Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54) |
1Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
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Rechtsprechung zu § 49 BDSG
5 Entscheidungen zu § 49 BDSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur ...
- BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 22.20
Vergabe von Gesundheitsziffern im Rahmen einer flugmedizinischen Begutachtung
- VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
Erfolgreiche Klage der Polizei gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, ...
- LG Köln, 28.07.2023 - 117 KLs 11/22
- AG Hannover, 06.02.2014 - 451 C 10588/13
Verkehrsunfall - Löschungsanspruch des Geschädigten bei Datenspeicherung bei HIS