Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54) |
Zitiervorschläge
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(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.
§ 48Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 49Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 50Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
§ 51Einwilligung
§ 52Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
§ 53Datengeheimnis
§ 54Automatisierte Einzelentscheidung