Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 55 - 61) |
Zitiervorschläge
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Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
§ 55Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
§ 56Benachrichtigung betroffener Personen
§ 57Auskunftsrecht
§ 58Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
§ 59Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
§ 60Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
§ 61Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit