Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
| Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 55 - 61) |
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
| 1. | die in § 55 genannten Angaben, | |
| 2. | die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, | |
| 3. | die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, | |
| 4. | gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie | |
| 5. | erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls
| 1. | die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben, | |
| 2. | die öffentliche Sicherheit oder | |
| 3. | Rechtsgüter Dritter |
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 56 BDSG
8 Entscheidungen zu § 56 BDSG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 180/23
Teilweise Verfassungswidrigkeit der strafprozessualen Ermächtigungen zur ...
- BayObLG, 19.07.2023 - 203 VAs 196/23
Auskunftsanspruch auf Daten in EDV-Systemen der Staatsanwaltschaft
- BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit ...
- VGH Bayern, 04.07.2025 - 10 ZB 23.2249
Auskunftsanspruch zu einer polizeilichen Observation
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 - 6 K 421/21
Zur rechtswidrigen Verweigerung der Auskunftserteilung ohne Begründung
- VG Potsdam, 11.12.2023 - 9 K 2338/21
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 K 59/20
Auskunftspflicht bei fehlender Begründung der Auskunftsverweigerung.
- BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
EuGH-Vorlage zur DSGVO
Querverweise
Auf § 56 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- Rechte der betroffenen Person
- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- § 66 (Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten)