Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 55 - 61)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Anrufung der oder des Bundesbeauftragten

(1) 1Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 2Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. 3Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 61 hinzuweisen.

(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiterzuleiten. 2Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

Rechtsprechung zu § 60 BDSG

3 Entscheidungen zu § 60 BDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 60 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 14 (Aufgaben)
     
      Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
        Rechte der betroffenen Person
          § 57 (Auskunftsrecht)
          § 61 (Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit)
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