Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 48 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere sein
§ 48Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 49Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 50Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
§ 51Einwilligung
§ 52Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
§ 53Datengeheimnis
§ 54Automatisierte Einzelentscheidung
Rechtsprechung zu § 48 BDSG
2 Entscheidungen zu § 48 BDSG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
Erfolgreiche Klage der Polizei gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...