Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 48 BDSG.
Zur neuen Fassung von § 48 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
| 1. | bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a, | |
| 2. | bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29. |
2Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 |
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