Zur neuen Fassung von § 46 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
(1) 1Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
2Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) 1Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. 2Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) 1Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 2Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
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Rechtsprechung zu § 46 BDSG a.F.
8 Entscheidungen zu § 46 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 04.11.2014 - RN 9 K 14.488
Informationszugang, Jobcenter, Diensttelefonliste, personenbezogene Daten, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07
Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch; ...
- VG Köln, 24.11.2011 - 13 K 1549/10
Gewährung von Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in einem ...
- BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis
- LG Karlsruhe, 25.07.2002 - 15 StVK 30/02
Strafvollzug: Zulässige Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bzw. ...
- VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162
Keine Weitergabe von Adressdaten
- OVG Niedersachsen, 08.08.2008 - 11 LA 194/08
Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten ...