Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 47 BDSG.
Zur neuen Fassung von § 47 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 47 BDSG a.F.
3 Entscheidungen zu § 47 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 6 U 38/11
Wettbewerbsverstoß: Nutzung personenbezogener Daten durch einen Stromanbieter im ...
- LG Rostock, 12.11.2010 - 3 O 227/10
Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch angekündigte Vertreterbesuche
- BGH, 29.09.1983 - III ZR 210/82
Zulassung der Revision - Amtspflichtverletzung durch Weiterleitung eines ...