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Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 31 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F.
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 31
Besondere Zweckbindung

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

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