Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32) |
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
| 1. | die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind, | |
| 2. | im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen, | |
| 3. | für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden, | |
| 4. | im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 |
verarbeitung und -
nutzung für Zwecke des Beschäftigungs-
verhältnisses
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Rechtsprechung zu § 28b BDSG a.F.
14 Entscheidungen zu § 28b BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln
- VG Wiesbaden, 01.10.2021 - 6 K 788/20
Zur Frage einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung
- AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
- LG Köln, 02.09.2025 - 30 O 471/24
- BGH, 28.01.2014 - VI ZR 156/13
Kein Auskunftsanspruch bezüglich Schufa-Scoreformel
- OLG Nürnberg, 30.10.2012 - 3 U 2362/11
Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
- AG Köln, 15.11.2017 - 113 C 202/17
Private Rentenversicherung - Unterlagenherausgabe nach Vertragsbeendigung
- OLG Frankfurt, 07.04.2015 - 24 U 82/14
Schlechtes Scoring kann Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten ...
- KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 6 W 141/17
Einstweilige Verfügung: Glaubhaftmachung des Eingriffs in den eingerichteten und ...
Querverweise
Auf § 28b BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4b (Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechte des Betroffenen
- § 34 (Auskunft an den Betroffenen)