Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
| Abschnitt 1 - Unabhängigkeit (Art. 51 - 54) |
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden "Aufsichtsbehörde").
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 51 DSGVO
75 Entscheidungen zu Art. 51 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
- EuGH, 30.04.2025 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23
- VG Hamburg, 23.06.2026 - 5 K 4808/24
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und ...
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2026 - 16 S 16036/26
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
Querverweise
Auf Art. 51 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4 (Begriffsbestimmungen)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Datenverarbeitung im Landtag
- § 19e (Datenschutzaufsicht)