Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
| Abschnitt 1 - Unabhängigkeit (Art. 51 - 54) |
(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2) Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(3) Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
(5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
(6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
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Rechtsprechung zu Art. 52 DSGVO
19 Entscheidungen zu Art. 52 DSGVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und ...
- VG Schwerin, 17.11.2021 - 3 A 200/21
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit; Beteiligungs- und ...
- OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 21.06.2023 - 13 B 3358/23
Neuer Landesbeauftragter für den Datenschutz darf ernannt werden - Antrag der ...
- VG Hannover, 21.06.2023 - 13 B 3358/23
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-416/23
Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 09.01.2025 - C-416/23
Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur ...
- EuGH, 09.01.2025 - C-416/23
- VG Magdeburg, 24.03.2026 - 1 A 26/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag; ...
- VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
Eilantrag gegen Ernennung der gewählten Landesdatenschutzbeauftragten durch den ...
Querverweise
Auf Art. 52 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Datenverarbeitung im Landtag
- § 19e (Datenschutzaufsicht)