Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Justizverwaltung

(1) 1Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und die Leiter der Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen sowie dem Justizministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. 2Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten heranziehen.

(2) Das Justizministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.

Rechtsprechung zu § 17 AGGVG

2 Entscheidungen zu § 17 AGGVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität
          § 20 (Einsicht in Gerichtsakten)
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