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Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation obliegt
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, um den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.
§ 16Dienstaufsicht
§ 17Justizverwaltung
§ 18Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen
§ 19Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation
§ 20Einsicht in Gerichtsakten
§ 21Amtstracht, Neutralität
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