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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 19
Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

(1) Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation obliegt

1. dem Justizministerium für die von ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ausgestellten öffentlichen Urkunden,
2. den Präsidenten der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, der Notare und der Ratschreiber sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, um den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

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