Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Einsicht in Gerichtsakten

(1) 1Über Ersuchen von Gerichten oder Behörden um Einsicht in Gerichtsakten entscheidet, solange das Verfahren anhängig ist, der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2Im übrigen wird über die Ersuchen im Verwaltungsweg entschieden (§ 17).

(2) Akteneinsicht im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Überlassung oder Übersendung von Akten oder von Teilen der Akten sowie von Abschriften oder Ablichtungen davon und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.

Rechtsprechung zu § 20 AGGVG

Entscheidung zu § 20 AGGVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 AGGVG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 478 (Form der Datenübermittlung)
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