Ausführungsgesetz GVG
6. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 46 - 49) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften des § 27 gelten auch für Schuldverschreibungen, die von den früheren Ländern Baden, Württemberg, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 auch für Schuldverschreibungen, die von einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieser Länder ausgegeben sind.
§ 46Übergangsregelung für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
§ 47Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 48(entfallen) § 49Inkrafttreten
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verschreibungen § 48(entfallen) § 49Inkrafttreten
Querverweise
Auf § 47 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Schlußbestimmungen
- § 45 (Aufhebung von Vorschriften)