Ausführungsgesetz GVG
| 6. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 46 - 49) |
(1) Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
(2) Für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetscher gelten § 7 Absatz 2 und 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend.
(3) 1Die allgemeine Beeidung von vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigten Dolmetschern nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetschern kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher oder der Gebärdensprachdolmetscher
2Sie kann ferner widerrufen werden, wenn sich die Ungeeignetheit als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher herausstellt.
(4) Für Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) § 14 Absatz 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.
dolmetscher und Urkundenübersetzer; Verweise; Widerruf § 47Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 48(entfallen) § 49Inkrafttreten
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