Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)   
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Textdarstellung

  

§ 15a
Statistik

1Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121), in Kraft getreten am 18.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen06.12.2011BGBl. I S. 2515
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