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Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b)   
Gliederung
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§ 13f
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

1Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415), in Kraft getreten am 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt10.08.2021BGBl. I S. 3415

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Rechtsprechung zu § 13f RDG

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