Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) 1Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 |
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Rechtsprechung zu § 9 RDG
38 Entscheidungen zu § 9 RDG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 K 6016/20
Untersagung der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2019 - 10 M 2.19
Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene
- BGH, 15.05.2025 - III ZR 417/23
Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung
- VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
Epilepsie; Notfallsanitäter; Berufserlaubnis; gesundheitliche Eignung
- VG Berlin, 28.08.2019 - 25 K 9.19
- VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 5.10
Berlin: Verwendung rettungsdienstlicher Begriffe
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
- LG Mainz, 11.08.2026 - 12 HKO 52/25
Und täglich grüßt der rechtsdienstleistende Vergabeberater!
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Notarzt im Rettungsdienst ...
- VG Berlin, 28.08.2019 - 25 K 38.19
Anfechtung einer Nebenbestimmung betreffend die Verpflichtung einen Auftrag ...
§ 9 RDG in Nachschlagewerken
- § 9 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 9 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungsregister