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Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz
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§ 9
Untersagung von Rechtsdienstleistungen

(1) 1Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nr. 64), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften22.12.2020BGBl. I S. 3320

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Rechtsprechung zu § 9 RDG

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Querverweise

Auf § 9 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungsregister
        § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung)
        § 17 (Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung)
     
      Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
        § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung)
        § 20 (Bußgeldvorschriften)
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