Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 - 20) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, | |
2. | ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, | |
3. | einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
4. | entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder | |
5. | entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
2. | entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
3. | entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, | |
4. | entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder | |
5. | entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 20 RDG
43 Entscheidungen zu § 20 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2019 - VI ZR 71/19
Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18
Kapitalanlage; Rechtsdienstleistung: Verbotsirrtum hinsichtlich der ...
- OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18
- BGH, 16.06.2020 - VI ZR 253/19
Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen ...
- BGH, 30.07.2019 - VI ZR 486/18
Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen Rechtsdienstleistung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
Kapitalanlagegeschäft unter Einbeziehung des vom Anlageempfänger einzuziehenden ...
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW); ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
Bindungswirkung der Zulassung der Berufung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ...
- BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17
"Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.12.2018 - 26 U 39/15
Verbotsirrtum in Bezug auf eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG für ein ...
- KG, 12.12.2018 - 26 U 39/15
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
Anwaltliches Berufsrecht
Querverweise
Auf § 20 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 7 (Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)