Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. 2Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Hinweis der Redaktion:

§ 19 ist am 18.12.2007 in Kraft getreten. Der wiedergegebene Wortlaut ergibt sich aufgrund der nachträglichen Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, in Kraft getreten am 17.6.2008. Das Rechtsdienstleistungsgesetz als ganzes ist am 1.7.2008 in Kraft getreten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften22.12.2020BGBl. I S. 3320
17.06.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren12.06.2008BGBl. I S. 1000

Rechtsprechung zu § 19 RDG

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Querverweise

Auf § 19 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
        § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
Was ist das?

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