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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - sei klar gewesen, dass die Klägerin (auch in anderen Fällen) Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Rettungsdienstgebühren gehabt habe.

    Dennoch ist die Klägerin mit diesen grundsätzlichen und nicht auf einen einzelnen Rettungseinsatz bezogenen Einwendungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht ausgeschlossen, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris Rn. 39 ff. ) entschieden hat.

    Insoweit kann im gebührenrechtlichen Abrechnungsstreit anderes gelten als nach dem SGB V, insbesondere wenn die gesetzlichen Krankenkassen - wie hier - eine entsprechenden Verpflichtung zur Kostenübernahme für ihre Versicherten eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 60).

    Die Klägerin hat sich in der Abrechnungsvereinbarung von 1992 und damit lange vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet "die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten" zu übernehmen (zum Hintergrund dieser Formulierung vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 43).

    In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet.

    Sofern die Klägerin - wie sie nun meint - sich nicht zu einer gesetzeswidrigen Kostenerstattung verpflichtet hätte, wäre es ihr unbenommen gewesen, die auch für sie mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbundene Abrechnungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 42) zu kündigen, anstatt den Einwand im vorliegenden Klageverfahren nach Jahren erstmals zu erheben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12

    Rückzahlung von Gebühren, die die AOK Berlin an die Berliner Feuerwehr für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das Schreiben der Klägerin vom 16. September 2015 enthalte lediglich die konkrete Aufforderung, den durch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - rechtskräftig ausgeurteilten Betrag zu zahlen.

    Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz noch zutreffend erkannt, dass die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 26 ff., 35 ff.).

    Zwar scheint die Herausnahme der bis zur 29. ÄnderungsVO für Einsätze der Hilfsorganisationen geltenden Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 aus dem Gebührenverzeichnis bei oberflächlicher Betrachtung dafür zu sprechen, dass der Verordnungsgeber die im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes angelegte Differenzierung zwischen Gebühren für Einsätze der Feuerwehr mit eigenen Fahrzeugen nach § 20 RDG und Entgelten für Einsätze der Hilfsorganisationen gemäß § 21 RDG (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 60 ff.) nunmehr vollends umsetzen wollte, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat.

    Gegen die Ansicht des Beklagten, dass die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten mit der Mischkalkulation, die der 29. ÄnderungsVO zugrunde liegt, korrigiert worden sei, spricht ferner, dass die frühere Mischkalkulation im Zuge der Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 zugunsten der Unterscheidung zwischen Gebühren und Entgelten durch den Gesetzgeber in §§ 20 f. RDG aufgegeben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 58).

    In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet.

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R

    Krankenversicherung - keine Fahrkostenerstattung für den Einsatz eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.).

    Danach müssen Rettungsfahrten im Sinne des kommunalen Gebührenrechts krankenversicherungs- und gebührenrechtlich nicht einheitlich behandelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 21).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R

    Krankenversicherung - Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.).

    Das Bundessozialgericht hatte im Urteil vom 2. November 2007 (a.a.O., juris Rn. 17) ausdrücklich nicht darüber zu befinden, "ob die Gebührenbescheide der Stadt E. rechtmäßig gewesen sind.".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, kann lediglich als Nachweis für die Ermittlung der jeweiligen Gebührenhöhe der Tarifstellen dienen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 185) und belegt nicht, dass der Verordnungsgeber die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten wieder korrigiert habe.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 12.01.2009 - 5 B 48.08

    Aufzeigen eines Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz).

    Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122-133, juris Rn. 32 m.w.N.), die nicht zu einer Kostenentscheidung nach teilweisem Anerkenntnis, sondern zu einer solchen nach § 161 Abs. 2 VwGO erging.
  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen wäre, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dies hier dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Leitsatz 5) sind Einsätze ohne Transportleistung, wenn sich z.B. am Einsatzort herausstellt, dass die verletzte oder erkrankte Person eines Transportes nicht bedarf bzw. diesen ablehnt, grundsätzlich gebührenfähig.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11

    Rettungsdienst; Notfallrettung; Ordnungsaufgabe; Aufgabenübertragung; private

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2004 - 3 M 265/04

    Aufhebung der Vollziehung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 16.12

    Millionenklage der Krankenkassen gegen die Rettungsdienstgebühren der Berliner

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2023 - 1 LZ 238/23

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils

    Ob für Kostenentscheidungen in Anerkenntnisentscheidungen § 158 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, weil - wenn auch ohne Sachprüfung - über die Hauptsache entschieden wird (vgl. Hug, a. a. O., Rn. 6; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris Rn. 38), oder das Anerkenntnisurteil von § 158 Abs. 2 VwGO erfasst wird (vgl. Olbertz, a. a. O., Rn. 12) bedarf keiner Entscheidung.

    Vielmehr ist § 158 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, wonach die Kostenentscheidung im Falle des § 156 VwGO selbständig angefochten werden konnte, mit der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 5 E 924/23
    vgl. OVG Berlin-Brand., Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris, Rn. 38; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 156 Rn. 33; offen gelassen von OVG Meck.-Vor., Beschluss vom 6. Juli 2023 - 1 LZ 238/23 OVG -, NordÖR 2023, 549, juris, Rn. 6; für die Heranziehung von § 158 Abs. 2 VwGO Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 156 VwGO Rn. 14 [Stand Okt.
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