Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
| 1. | Testamentsvollstreckung, | |
| 2. | Haus- und Wohnungsverwaltung, | |
| 3. | Fördermittelberatung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 |
leistungen § 4Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht § 5Rechtsdienst-
leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
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Rechtsprechung zu § 5 RDG
737 Entscheidungen zu § 5 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 30.07.2026 - 3 U 313/26
Vergabeverfahren, Ingenieurtätigkeit, Nebenleistungsprivileg, Kostensatzung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Regensburg, 13.02.2026 - 2 HKO 2050/25
Einstweilige Verfügung, Rechtsdienstleistung, Unterlassungsanspruch, ...
- LG Regensburg, 13.02.2026 - 2 HKO 2050/25
- OLG Naumburg, 18.06.2026 - 9 U 8/26
Rechtsanwendung nach "Schema F" ist kein Anwaltsprivileg!
Zum selben Verfahren:
- LG Halle, 18.12.2025 - 8 O 55/25
Betreuung von Vergabeverfahren
- LG Halle, 18.12.2025 - 8 O 55/25
- LG Gießen, 12.01.2026 - 6 O 41/25
Nochmal: "Vergabeberater" dürfen keine Rechtsdienstleistungen erbringen!
- LG Mainz, 11.08.2026 - 12 HKO 52/25
Und täglich grüßt der rechtsdienstleistende Vergabeberater!
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19
Außergerichtliche Rechtsdienstleistung: Vertretung des Grundstückseigentümers im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 04.12.2019 - 9 U 1067/19
Bauvoranfrage - Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz eines Architekten bei ...
- OLG Koblenz, 04.12.2019 - 9 U 1067/19
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 - 14 U 74/24
Steuerberatung beim Unternehmenskauf - Lauterkeitsrechtliche ...
§ 5 RDG in Nachschlagewerken
- § 5 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 5 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)