Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. | Testamentsvollstreckung, | |
2. | Haus- und Wohnungsverwaltung, | |
3. | Fördermittelberatung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 |
leistungen § 4Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht § 5Rechtsdienst-
leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 5 RDG
655 Entscheidungen zu § 5 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2023 - VII ZR 190/22
Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung ...
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19
Rechtsberatung durch Architektin
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 04.12.2019 - 9 U 1067/19
Bauvoranfrage - Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz eines Architekten bei ...
- OLG Koblenz, 04.12.2019 - 9 U 1067/19
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 1 AGH 9/19
Externe Datenschutzbeauftragte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen
- OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 U 249/19
Unerlaubte Rechtsberatung durch Vergütungsberatung bei Kreditinstituten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2017 - L 10 SB 174/17
Schwerbehindertenrecht; Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten im ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
- BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B
§ 5 RDG in Nachschlagewerken
- § 5 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 5 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 13 (Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)