Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 6 RDG
116 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23
Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 331/21
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 8-98b (Andere ...
- OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
Policenaufkäufer - Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 6 S 2165/13
Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst; ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- KG, 24.11.2017 - 5 Ws 213/17
Zulässigkeit der Beschwerde der gewählten Personen gegen die Ablehnung der ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20
Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im ...
§ 6 RDG in Nachschlagewerken
- § 6 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 65b (Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 7 (Aufbewahrungsfristen)