Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 6 RDG
107 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 07.03.2022 - 1 K 150/21
Abgabenordnung: Zurückweisung eines Bevollmächtigten
- LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; ...
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
Zum Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 6 S 2165/13
Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst; ...
- OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 12 U 186/15
Rechtsdienstleistung: Aktivlegitimation zur Geltendmachung ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20
Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im ...
- OLG Schleswig, 28.08.2015 - 1 Verg 1/15
Rettungsdienst Schleswig-Flensburg - Vergaberechtsrelevante Vertragsänderung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
§ 6 RDG in Nachschlagewerken
- § 6 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 7 (Aufbewahrungsfristen)