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Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz
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§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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Rechtsprechung zu § 6 RDG

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§ 6 RDG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
     
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 7 (Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften)
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
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