Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 6 RDG
143 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.10.2024 - 14 U 194/23
Unterlassungsansprüche bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- FG Köln, 07.08.2025 - 13 K 1624/22
Gemeinnützigkeit - Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic e.V.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2026 - 4 LZ 303/26
- OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23
Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
§ 6 RDG in Nachschlagewerken
- § 6 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 65b (Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 7 (Aufbewahrungsfristen)