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Schlichtungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Gebühren und Auslagen

(1) Die Schlichtungsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2) Die Schlichtungsperson hat Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer erhoben wird.

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Querverweise

Auf § 14 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 14 SchlG:

Was ist das?

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