Schlichtungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 14
Gebühren und Auslagen

(1) Die Schlichtungsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2) Die Schlichtungsperson hat Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Querverweise

Auf § 14 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 14 SchlG:

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