Schlichtungsgesetz
5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Schlichtungsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) Die Schlichtungsperson hat Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Querverweise
Auf § 14 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 SchlG:
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 1 (Voraussetzungen) (zu §§ 14 ff)