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Schlichtungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Auslagen des Schlichtungsverfahrens

(1) Auslagen der Schlichtungsperson sind, mit Ausnahme der Auslagen nach Absatz 2, durch die Gebühren abgegolten.

(2) Von der Schlichtungsperson für das Verfahren herangezogene Dolmetscher werden vergütet; die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Eine Entschädigung oder Vergütung von Zeugen und Sachverständigen, die von den Parteien in den Termin gestellt werden, findet nicht statt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.

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Querverweise

Auf § 16 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 16 SchlG:

Was ist das?

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