Schlichtungsgesetz
| 5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
(1) 1Kostenschuldner ist die Partei, die die Durchführung der Streitschlichtung beantragt hat. 2Bezieht die Partei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so richtet sich der Kostenanspruch gegen die Landeskasse. 3Der Bezug von in Satz 2 genannten Leistungen ist durch Vorlage des letzten Bewilligungsbescheids des Leistungsträgers glaubhaft zu machen.
(2) Kostenschuldner ist ferner
| 1. | die Gegenpartei, wenn sie ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin nicht nach § 8 Abs. 4 genügend entschuldigt hat, es sei denn, sie bezieht Leistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, | |
| 2. | derjenige, der die Kostenschuld in der Vereinbarung oder durch eine vor der Gütestelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, | |
| 3. | derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Soweit ein Kostenschuldner nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.
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Querverweise
Auf § 17 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)
- Verfahren
- § 7 (Terminsbestimmung)