Schlichtungsgesetz

   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 5 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) 1Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. 2Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 3Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistandes oder eines Rechtsanwalts bedienen.

(4) 1Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem anberaumten Termin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. 2Sie hat ihr Nichterscheinen der Schlichtungsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.

(5) Bei genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird ein neuer Termin bestimmt.

Querverweise

Auf § 8 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

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