Schlichtungsgesetz
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 5 - 12) |
(1) 1Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu Protokoll festzustellen. 2Die Einigung muss auch eine Regelung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten; die Kosten sind der Höhe nach auszuweisen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
(3) 1Das Protokoll ist von der Schlichtungsperson zu unterschreiben. 2Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben.
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Querverweise
Auf § 11 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Kosten
- § 15 (Höhe der Gebühren)