Schlichtungsgesetz
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 5 - 12) |
(1) 1Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Schlichtungsperson und die Parteien vereinbaren etwas anderes. 2Die Schlichtungsverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen. 4Eine Ladung zu diesem Termin ist nicht erforderlich.
(2) 1Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Gütestelle erfolgt nicht. 2Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. 3Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. 4Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden.
(3) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schlichtungsperson nicht befugt.
Rechtsprechung zu § 10 SchlG
Entscheidung zu § 10 SchlG in unserer Datenbank:
- AG Karlsruhe, 31.05.2013 - 4 C 482/12
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 SchlG:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Kosten
- § 16 III (Auslagen des Schlichtungsverfahrens) (zu § 10 II)