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Schlichtungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 15
Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt

1. 80 Euro, sofern das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder sofern bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint;
2. 100 Euro, sofern nach einer Schlichtungsverhandlung mit beiden Parteien eine Einigung nicht erzielt worden ist;
3. 130 Euro, sofern eine Einigung zustande gekommen ist (§ 11 Abs. 1).

(2) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

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Querverweise

Auf § 15 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

    Schlichtungsgesetz (SchlG) 
      Gütestelle
        § 4 (Aufgaben der Gütestelle)
     
      Kosten
        § 18 (Fälligkeit und Vorschuss)
     
      Übergangsvorschriften
        § 22 (Währungsumstellung)
Was ist das?

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