Schlichtungsgesetz
5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
1. | 80 Euro, sofern das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder sofern bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint; | |
2. | 100 Euro, sofern nach einer Schlichtungsverhandlung mit beiden Parteien eine Einigung nicht erzielt worden ist; | |
3. | 130 Euro, sofern eine Einigung zustande gekommen ist (§ 11 Abs. 1). |
(2) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Querverweise
Auf § 15 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)
- Kosten
- § 18 (Fälligkeit und Vorschuss)
- Übergangsvorschriften
- § 22 (Währungsumstellung)