Schlichtungsgesetz
| 5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
(1) Die Gebühr für das Verfahren und die Auslagen werden von der Schlichtungsperson auf Grund einer von ihr unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung unter Benennung der Kostenvorschriften erhoben.
(2) 1Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die im Verfahren erwachsenen Kosten bezahlt sind. 2Von der Zurückbehaltung der Bescheinigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Antrag stellende Partei Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.
verfahrens § 17Kostenschuldner § 18Fälligkeit und Vorschuss § 19Einforderung und Zurückbehaltungs-
recht § 20Erstattung der Auslagen der Parteien
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Querverweise
Auf § 19 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)