Schlichtungsgesetz

   6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 22
Währungsumstellung

Bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 150 DM, die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 200 DM und die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 250 DM.

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