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Schlichtungsgesetz

   6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SchlG
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Schlichtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 22
Währungsumstellung

Bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 150 DM, die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 200 DM und die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 250 DM.

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