Schlichtungsgesetz
| 6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22) |
(1) Das Gesetz findet auf alle Klagen Anwendung, die nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingehen.
(2) 1In die Liste nach § 3 Abs. 2 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufzunehmen, die in der von der Rechtsanwaltskammer bis zum 1. Dezember 2006 für das Jahr 2007 vorgelegten Liste der Schlichtungspersonen enthalten waren. 2§ 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.
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