Schlichtungsgesetz
| 2. Abschnitt - Gütestelle (§§ 2 - 4) |
(1) Die Aufgaben der Gütestelle werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und der Schlichtungsperson nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 wahrgenommen.
(2) Zur Schlichtungsperson werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt, die in der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführten Schlichtungspersonenliste eingetragen sind.
(3) 1Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, im jeweiligen Gerichtsbezirk als Schlichtungsperson tätig zu werden, sind auf Antrag in die Liste der Schlichtungspersonen aufzunehmen. 2Die Löschung aus der Liste der Schlichtungspersonen kann jederzeit beantragt werden.
(4) Sofern in die Liste der Schlichtungspersonen keine hinreichende Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingetragen ist, kann der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, die Liste durch weitere geeignete Personen ergänzen, die bereit sind, als Schlichtungsperson tätig zu werden.
(5) Die in die Liste eingetragenen Personen sind verpflichtet, die Aufgabe der Schlichtungsperson zu übernehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.
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Rechtsprechung zu § 3 SchlG
Entscheidung zu § 3 SchlG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2011 - IX ZR 213/10
Obligatorische Streitschlichtung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage ...
Querverweise
Auf § 3 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Übergangsvorschriften
- § 21 (Anwendbarkeit)