Schlichtungsgesetz
2. Abschnitt - Gütestelle (§§ 2 - 4) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. 3Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.
Rechtsprechung zu § 2 SchlG
2 Entscheidungen zu § 2 SchlG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07
Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen
- LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11
Obligatorische Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Zulässigkeit der ...
Querverweise
Auf § 2 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)