Schlichtungsgesetz

   2. Abschnitt - Gütestelle (§§ 2 - 4)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SchlG
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2
Gütestelle

(1) 1Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

(2) 1Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. 3Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.

Rechtsprechung zu § 2 SchlG

2 Entscheidungen zu § 2 SchlG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 2 SchlG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht