Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
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Textdarstellung

  

§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
01.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837
§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416Beweiskraft von Privaturkunden § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429Vorlegungspflicht Dritter § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433(weggefallen) § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436Verzicht nach Vorlegung § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441Schriftvergleichung § 442Würdigung der Schriftvergleichung § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Rechtsprechung zu § 416a ZPO

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