Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
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Rechtsprechung zu § 437 ZPO
122 Entscheidungen zu § 437 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 30.11.2022 - 660 M 1439/22
Elektronische Übermittlung, Vollstreckungsauftrag, qualifizierte elektronische ...
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 - 666 M 1788/22
Vollstreckungsauftrag; Titelersatz; elektronischer Rechtsverkehr; qualifizierte ...
- VG Schleswig, 04.07.2024 - 10 A 161/24
Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Türkei Voraussetzungen ...
- VG Köln, 09.09.2026 - 27 L 1840/26
- VG Aachen, 04.12.2017 - 5 K 272/14
Syrische Urkunden, Legalisation; Gleichwertigkeit; Defizitausgleich; ...
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 25 T 311/22
- AG Düsseldorf, 22.08.2022 - 665 M 867/22
Qualifizierte elektronische Signatur; sicherer Übermittlungsweg; Schriftform; ...
- OLG Frankfurt, 01.10.2025 - 16 U 123/24
Rückerstattung von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Rücktritt von ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2024 - A 13 S 1931/23
Gambia; Rückkehrsituation für einen erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann; ...
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
§ 437 ZPO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 437 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]