Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
1Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. 2In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. 4Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
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Rechtsprechung zu § 426 ZPO
40 Entscheidungen zu § 426 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 24 U 119/21
1. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Innenverhältnis der Parteien ...
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 205/15
Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: ...
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 106/21
Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; ...
- OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung
- LAG Hessen, 23.09.2019 - 9 Sa 461/17
Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB
- VK Berlin, 02.02.2018 - VK-B1-24/17
- OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15
Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der gesetzlichen ...
- BGH, 27.04.1961 - III ZR 49/60
Amtspflicht der deutschen Beamten zur Vertretung der Rechte und Belange ihrer ...
- OLG Köln, 03.04.2001 - 24 U 69/98
Schadensersatzanspruch des Eigentümers von Werkzeug gegen den Besitzer wegen der ...
Querverweise
Auf § 426 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]