Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
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Rechtsprechung zu § 454 ZPO
92 Entscheidungen zu § 454 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 09.12.2025 - 6 U 114/24
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw aufgrund ...
- OLG Düsseldorf, 27.05.2024 - 12 U 3/21
Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eines ...
- OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs auf Schadensersatz wegen vermeintlich ...
- OLG Frankfurt, 09.04.2025 - 3 U 118/24
Bweisvereitelung durch Fahrzeugveräußerung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Herabsetzung eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung
- LG Heidelberg, 13.10.2023 - 2 O 133/22
Wirksamkeit von Beitragsanpassungen: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung ...
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
Porsche 911 - Zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG ...
- LG Mannheim, 18.07.2023 - 11 O 294/22
Private Krankenversicherung: Darlegungslast für die Wirksamkeit einer ...
- BGH, 19.09.2019 - I ZR 64/18
Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung ...
Querverweise
Auf § 454 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 426 (Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]