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LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
VVG § 41; ZPO § 286
Herabsetzung eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung - rewis.io
Behandlungskosten, Streitwertfestsetzung, Beweisaufnahme, Kostenentscheidung, Darlegungslast, Herabsetzung, Bemessung, Klage, Stellungnahme, Anlage, Anwendung, Wahrscheinlichkeit, Abschlag, Ausforschungsbeweis
Verfahrensgang
- AG München, 06.10.2022 - 223 C 6076/22
- LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20
Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten …
Auszug aus LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Damit liegt (ausnahmsweise) eine hinreichende Indizienlage vor, die die Überprüfung der materiellen Anwendung des § 41 VVG durch die Beklagte durch eine gerichtliche Beweisaufnahme rechtfertigt, ohne einen - vom Amtsgericht irrtümlich angenommenen - "Ausforschungsbeweis" darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, 3722 f.). - OLG Karlsruhe, 31.03.2011 - 12 U 164/10
Private Krankenversicherung: Voraussetzungen für die Herabsetzung eines …
Auszug aus LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Konsequenz hieraus nicht eine (Darlegungs- oder) Beweisfälligkeit des Klägers, sondern die Aktivierung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten (…Prölss/Martin/Reiff, 31. Aufl. 2021, VVG § 41 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2011, Az. 12 U 164/10): Es lag nunmehr an der Beklagten, den durch sie genannten Betrag von "ausgerechnet" 77, 19 EUR schlüssig herzuleiten. - AG München, 06.10.2022 - 223 C 6076/22
Voraussetzungen des Wegfalls eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung
Auszug aus LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.10.2022, Az. 223 C 6076/22, abgeändert und die Beklagte verurteilt, im Krankenversicherungsvertrag Nr. 8...2 ab dem 21.04.2022 die monatliche Prämie um 77, 19 EUR herabzusetzen.